LAG Köln 13.4.2010, 7 Sa 1224/09

Vorlage an den EuGH: Verstößt das deutsche Befristungsrecht gegen EU-Recht?

Das LAG Köln hat dem EuGH einige Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Befristungsrechts mit der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es will insbesondere wissen, ob die Privilegierung öffentlicher Arbeitgeber durch den Sachgrund der Haushaltsbefristung zulässig ist und ob allgemein mit zunehmender Dauer bzw. Häufigkeit der Befristungen strengere Anforderungen an den "sachlichen Grund" zu stellen sind.

Der Sachverhalt:
Das beklagte Land NRW stellte die 1978 geborene Klägerin nach deren Ausbildung zur Justizfachangestellten erstmals im Juli 1997 befristet für ein halbes Jahr ein. In der Folgezeit wurde der befristete Arbeitsvertrag insgesamt achtmal verlängert – mit der letzten Befristung bis zum 30.6.2006. Die Befristung erfolgte jeweils mit Sachgrund, zumeist für die Zeit des Sonderurlaubs eines fest angestellten Kollegen, zuletzt wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel.

In den neun Jahren ihrer Beschäftigung bei dem Land wurde die Klägerin durchgehend als Servicekraft auf der Geschäftsstelle der 23. Zivilkammer eines Landgerichts eingesetzt.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund dieser Befristung zum 30.6.2006 beendet wird. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes setzte das LAG das Verfahren aus und legte dem EuGH einige Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Befristungsrechts mit dem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Das LAG hat erhebliche Bedenken, ob § 14 TzBfG, so wie die Norm derzeit höchstrichterlich ausgelegt wird, mit § 5 Nr.1 und § 8 Nr.3 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist.

Das LAG ist insbesondere der Auffassung, dass der Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung, Missbrauch durch Kettenarbeitsverträge zu verhindern, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass umso strengere Anforderungen an den "sachlichen Grund" für die Befristung gestellt werden, umso mehr befristete Arbeitsverhältnisse der zu überprüfenden Befristung vorangegangen sind und umso länger der Arbeitnehmer ununterbrochen befristet beschäftigt wird. Das LAG setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 25.3.2009 – 7 AZR 34/08).

Das LAG hat außerdem Bedenken, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Da wirtschaftliche Umstände bei Arbeitgebern des privaten Sektors nicht als sachlicher Befristungsgrund anerkannt sind, hat das LAG – wiederum anders als das BAG (Urt. v. 24.10.2001 – 7 AZR 542/00) – Zweifel, ob eine solche Begünstigung öffentlicher Arbeitgeber zulässig ist.

Der Hintergrund:
Das LAG hat den EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine atypische Einzelfallgestaltung handelt, sondern um eine häufig vorkommende Konstellation, die insbesondere viele jüngere Arbeitnehmerinnen in der Familiengründungsphase betrifft. Die Antworten des EuGH können laut LAG Bedeutung für eine Vielzahl von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und darüber hinaus auch generell Auswirkungen für die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen haben.

Linkhinweis:
Der Volltext des Vorlagebeschlusses ist erhältlich unter www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom Freitag, 28. Mai 2010, Quelle: LAG Köln PM vom 27.5.2010




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