Neue Urlaubsrechtsprechung gilt nicht für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter
Die neue EuGH-Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren, gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und nicht für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen. Zumindest ist es geboten, Arbeitgebern insoweit Vertrauensschutz zu gewähren, da sich die zur Entscheidung des EuGH führende Vorlage auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt hatte.
Der Sachverhalt:
Die bei der Beklagten als Sozialarbeiterin beschäftigte Klägerin ist schwerbehindert. Sie war seit dem 5.7.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.4.2008 und darüber hinaus nahezu durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit dem 1.6.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung des in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs – und zwar auch des Zusatzurlaubsanspruchs für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Das ArbG gab der Klage überwiegend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das LAG die Klage hinsichtlich der Abgeltung des Zusatzurlaubs ab, ließ insoweit allerdings die Revision zu.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Zusatzurlaubs.
Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 20.1.2009 – Rs. C-350 u. 520/06 – entschieden, dass wegen Krankheit nicht genommener Urlaub auch dann abzugelten ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Übertragungszeitraums hinaus fortbestanden hat. Das BAG hat daraufhin mit Urteil vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07 – seine gegenteilige Rechtsprechung unter gemeinschaftsrechtskonformer Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG aufgegeben. Die hierbei vorgenommene Überlagerung der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers beschränkt sich aber auf den von der Richtlinie garantierten Mindesturlaub.
Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 2.2.2009 – 12 Sa 486/06) besteht keine Veranlassung die neue EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung auf den Zusatzurlaubsanspruch Schwerbehinderter aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu übertragen. Denn die zur Entscheidung des EuGH führende Vorlage bezog sich ausdrücklich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Jedenfalls muss Arbeitgebern bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des BAG Vertrauensschutz gewährt werden.
Linkhinweise:
- Für den in der Rechtsprechungsdatenbank des LAG Berlin-Brandenburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.
- Die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Entscheidung vom 20.1.2009 (Rs. C-350 u. 520/06 – Schultz-Hoff) finden Sie hier.
- Das auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Urteil vom 24.3.2009 (9 AZR 983/07) finden Sie hier.
- Für die in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlichte Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 2.2.2009 (12 Sa 486/06) klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom Mittwoch, 20. Januar 2010, Quelle: LAG Berlin-Brandenburg online




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