|
|
|||||||||||||||||||||||
|
Hintergrund Einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU standen bislang zahlreiche Hürden entgegen, die diese entweder mit abschreckend hohen Kosten belasteten oder gar vollständig ausschlossen. So versperrt etwa nach überwiegender Auffassung das deutsche Recht sowohl eine Heraus- als auch eine Hereinverschmelzung, da das UmwG in seinem Anwendungsbereich auf Rechtsträger mit Sitz in Deutschland beschränkt ist. Eine Ausnahme bildet lediglich die seit Ende 2004 bestehende Möglichkeit der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Dabei reichen die Harmonisierungsbemühungen bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften weit zurück. Bereits 1985 legte die Kommission einen entsprechenden Richtlinienentwurf vor (ABl. EG Nr. C 23 vom 25.01.1985, S. 11 ff.), der aber vom Rat nicht aufgegriffen wurde. Nachdem im Jahr 2000 auf dem Gipfel von Nizza jedoch eine politische Einigung über das Statut der SE sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer in dieser neuen Gesellschaftsform gelang, unternahm die Kommission einen erneuten Anlauf. In ihrem Aktionsplan „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ kündigte diese kurzfristig einen neuen Richtlinienvorschlag an. Eine Einigung über den darauf folgenden Richtlinienvorschlag vom November 2003 erzielte der Rat dann bereit ein Jahr später im November 2004. Gesellschaftsrechtlicher Regelungsbereich Gemäß Art. 1 RL 2005/56/EG gilt die Richtlinie für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Art. 3 Abs. 2 RL 2005/56/EG ermöglicht den Mitgliedstaaten aber, die Richtlinie nicht auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anzuwenden, an denen eine Genossenschaft beteiligt ist. Keine Anwendung findet die Richtlinie auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden, Art. 3 Abs. 3 RL 2005/56/EG. Art. 2 Nr. 2 RL 2005/56/EG definiert die Verschmelzung als Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften nach ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft oder zwei oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft übertragen oder eine 100 %ige Tochtergesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Muttergesellschaft überträgt. Nach Art. 4 RL 2005/56/EG ist für eine grenzüberschreitende Verschmelzung grundsätzlich das jeweils für die beteiligten Gesellschaften geltende nationale Recht maßgeblich. So sind grenzüberschreitende Verschmelzungen nur zwischen Gesellschaften solcher Rechtsformen möglich, die sich auch nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten verschmelzen dürfen. Die Art. 5 ff. RL 2005/56/EG treffen dann aber spezielle Regelungen über den notwendigen Inhalt des Verschmelzungsplans, dessen Bekanntmachung, die gegenüber den Gesellschaftern und Arbeitnehmervertretern bestehende Berichtspflicht der Leitungs- oder Verwaltungsorgane sowie die für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften bestehende Verpflichtung zur Beibringung eines Sachverständigenberichts. Art. 14 RL 2005/56/EG bestimmt schließlich die Rechtsfolgen der Verschmelzung: Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden oder sich verschmelzenden Gesellschaften geht auf die übernehmenden bzw. neue Gesellschaft über, die Gesellschafter der übertragenden oder sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der übernehmenden bzw. neuen Gesellschaft und die übertragende Gesellschaft erlischt ebenso wie die sich verschmelzenden Gesellschaften. Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehenden Recht und Pflichten der sich verschmelzenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder Beschäftigungsverhältnissen gehen infolge des Wirksamwerdens dieser grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, Art. 14 Abs. 4 RL 2005/56/EG. Mitbestimmung der Arbeitnehmer Ob und welche Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung findet, richtet sich gemäß Art. 16 Abs. 1 RL 2005/56/EG nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die aus der Fusion hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Anwendungsbereich dieses sog. „Sitzlandprinzips“ ist jedoch beschränkt: Dieses gilt nicht, wenn eines der beteiligten Unternehmen in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Verschmelzungsplans mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigte und in dieser Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht. Das „Sitzlandprinzip“ gilt aber auch dann nicht, wenn entweder eines der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht der Mitbestimmung unterliegt, welches einen höheren Anteil an Arbeitnehmervertretern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorsieht als das Recht des Sitzlandes für die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft (quantitative Abweichung) oder aber das Sitzland für Arbeitnehmer in Betrieben der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den im Sitzland beschäftigten Arbeitnehmern gewährt (qualitative Abweichung), Art. 16 Abs. 2 lit. a und b RL 2005/56/EG. Art. 16 Abs. 3 RL 2005/56/EG verweist in diesen Fällen in breitem Umfang auf die entsprechenden Regelungen der SE-Richtlinie 2001/86/EG. Deren zwei Grundprinzipien prägen damit auch das Mitbestimmungsrecht der Verschmelzungsrichtlinie: zum einen das Gestaltungsprinzip, nach dem das Verfahren der grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Mitbestimmung vorrangig durch Vereinbarung zwischen den Unternehmensleitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und einem allein dafür zu bildenden besonderen Verhandlungsgremium aus Arbeitnehmervertretern der verschiedenen Mitgliedstaaten zu treffen sind. Zweites erklärtes Ziel ist die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmer: Der bei den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vorhandene Bestand an Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer soll sich im Grundsatz auch in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft wieder finden. Planen zwei oder mehr Gesellschaften eine grenzüberschreitende Verschmelzung, ist nach Aufforderung der beteiligten Unternehmensleitungen ein aus Arbeitnehmervertretern bestehendes besonderes Verhandlungsgremium zu bilden, welches die Aufgabe hat, mit den Leitungsorganen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Gesellschaft hervorgehenden Gesellschaft abzuschließen, Art. 16 Abs. 3 lit. a RL 2005/56/EG iVm Art. 3 RL 2001/86/EG. Alle Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollen in diesem besonderen Verhandlungsgremium repräsentiert sein, je angefangene 10 % der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entfallen auf jeden Mitgliedstaat ein Sitz. Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Führt die Vereinbarung jedoch zu einer Minderung bestehender Mitbestimmungsrechte, kann diese nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln getroffen werden. Eine derartige Minderung der Mitbestimmungsrechte liegt bereits dann vor, wenn der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Gesellschaft hervorgehenden Gesellschaft geringer ist als der höchste in den an der Fusion beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil. Die besondere qualifizierte Mehrheit für verschlechternde Regelungen gilt aber nur dann, wenn sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erstreckt. In Abweichung vom Mitbestimmungsmodell der SE erlaubt Art. 16 Abs. 4 lit. a RL 2005/56/EG den Leitungsorganen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, sich ohne Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium auf die Auffanglösung zu verständigen, wonach sich die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der fusionierten Gesellschaften bestanden hat, richtet. Das besondere Verhandlungsgremium kann auch mit der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass keine Verhandlungen aufgenommen oder bereits begonnene Verhandlungen abgebrochen werden und die Mitbestimmungsregelung des Sitzlandes der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft anzuwenden ist, Art. 16 Abs. 4 lit. b RL 2005/56/EG. Eine weitere bedeutende Ausnahme vom Mitbestimmungsmodell der SE regelt Art. 16 Abs. 4 lit. c RL 2005/56/EG: Diese Bestimmung erlaubt den Mitgliedstaaten, für den Fall, dass nach vorheriger Verhandlung die Auffangregelung gilt, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Board of Directors einer monistisch verfassten Kapitalgesellschaft auf ein Drittel zu begrenzen. Die Verhandlungen des besonderen Verhandlungsgremiums können bis zu sechs Monate, im Fall eines einvernehmlichen Beschlusses der Verhandlungsparteien auch bis zu ein Jahr dauern. Erfolgt während des Verhandlungszeitraums keine Einigung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, findet als gesetzliche Auffangregelung in der Regel das weitest gehende nationale Mitbestimmungsmodell der an der Fusion beteiligten Gesellschaften Anwendung, Art. 16 Abs. 3 lit. e RL 2005/56/EG iVm Art. 7 RL 2001/86/EG. In Abweichung von der SE gilt dies aber nur dann, wenn sich vorher die Mitbestimmung auf insgesamt mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft erstreckte. Bei der SE liegt dieser Schwellenwert bei 25 %. Materialien:
|
Buchtipps
Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg.), Arbeitsrecht Kommentar
4. Auflage
Der Arbeitsrecht Kommentar enthält Kommentierungen zu allen wichtigen arbeitsrechtlichen Gesetzen in einem Band und ersetzt damit an die 40 Einzel- kommentare.
Preis, Der Arbeitsvertrag
3. Auflage
In über 440 einzelnen Vertragsklauseln aus etwa 60 verschiedenen Regelungs- bereichen behandelt der aktuelle "Preis" praktisch wieder jeden Fall, der Ihnen bei der Gestaltung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen begegnen kann.






