Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (02.01.2007)
 

 
Modifizierte Anwendung des Mitbestimmungsmodells der SE – vorrangige Vereinbarung über den Umfang der Unternehmensmitbestimmung, Auffangregelung zur Sicherung erworbener Mitbestimmungsrechte.

Am 09.11.2006 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten“ verabschiedet. Dieses geht auf einen Regierungsentwurf vom 09.08.2006 zurück, den der Bundestag  am 19.10. in erster Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen hatte.

Nachdem das Gesetz am 15.12 den Bundesrat passiert hat, kann dieses  unmittelbar nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Umsetzungsfrist der zugrunde liegenden Verschmelzungsrichtlinie läuft am 15.12.2007 ab.

Hintergrund

Zentraler Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)“. Dieses setzt die Vorgaben des Art. 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 vom 25.11.2005, S. 1 ff.) in innerstaatliches Recht um.

Ziel der Verschmelzungsrichtlinie ist eine Erleichterung grenzüberschreitender Fusionen von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU, der bislang zahlreiche Hürden entgegen stehen. So versperrt etwa nach überwiegender Auffassung das deutsche Recht sowohl eine Heraus- als auch eine Hereinverschmelzung, da das UmwG in seinem Anwendungsbereich auf Rechtsträger mit Sitz in Deutschland beschränkt ist. Der EuGH hat in dieser unterschiedlichen Behandlung von Gesellschaften mit Sitz im Ausland gegenüber solchen mit Sitz im Inland einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 43, 48 EG gesehen (EuGH vom 13.12.2005, Rs. C-411/03 – Sevic).

Eine Ausnahme bildet nach geltendem Recht lediglich die seit Ende 2004 bestehende Möglichkeit der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Am 18.08.2006 trat dazu noch die Möglichkeit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).

Die Verschmelzungsrichtlinie verpflichtet nunmehr die Mitgliedstaaten ausdrücklich, grenzüberschreitende Verschmelzungen zu ermöglichen. Anders als bei der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) geht dabei aus der Verschmelzung keine europäische, sondern eine nationale Rechtsform hervor. Die Richtlinie trifft zum einen gesellschaftsrechtliche Regelungen, welche der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“ in nationales Recht transformiert. Art. 16 der Richtlinie regelt demgegenüber die Auswirkungen einer solchen grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer an Unternehmensentscheidungen. Diese Norm verweist in weitem Umfang auf die entsprechenden Bestimmungen der SE-Richtlinie 2001/86/EG, weicht davon jedoch auch mit einigen wichtigen Ausnahmen ab.

Inhalt des Gesetzes

1. Anwendungsbereich

Anwendung finden die Regelungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung bzw. kraft Gesetzes gemäß § 5 MgVG dann, wenn entweder

1.     in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans mindestens eine der beteiligten Gesellschaften mitbestimmt ist und dabei mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Dieser Schwellenwert entspricht demjenigen des § 1 Abs. 1 DrittelBG, sodass nach dieser Vorschrift die Vereinbarungs- bzw. Auffangregelungen des MgVG zur Mitbestimmung immer dann eingreifen, wenn ein aufgrund gesetzlicher Vorschriften mitbestimmtes deutsches Unternehmen an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist.

oder

2.     das für die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestand. Der Umfang an Mitbestimmung bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der beteiligten Gesellschaften (lit. a). Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch der Anteil an Arbeitnehmervertretern in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt (lit. b), oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist (lit. c).

oder

3.     das für die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft maßgebliche innerstaatliche Recht für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern nach dem Recht des Sitzlandes der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft gewährt werden. Relevant ist diese Bestimmung regelmäßig für die nach deutschen Recht mitbestimmten grenzüberschreitenden Konzerne, denn vom aktiven und passiven Wahlrecht für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat profitieren nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, nicht aber die in den Betrieben eines ausländischen Tochterunternehmens Beschäftigten.

In den übrigen Fällen finden gemäß § 4 MgVG auf die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft die Regelungen über die Mitbestimmung desjenigen Mitgliedstaates Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.

2. Einleitung der Verhandlungen

Plant ein Unternehmen eine grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, leitet dieses unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans die ersten Schritte zur Verhandlung mit den Arbeitnehmern über deren Mitbestimmung in den Unternehmensorganen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Zunächst sind dazu die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Verschmelzungsvorhaben zu informieren, § 6 Abs. 2 MgVG. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.

Die sich daran anschließenden Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden auf Unternehmensseite von den Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften geführt. Auf Arbeitnehmerseite ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 MgVG auf eine schriftliche Aufforderung der Unternehmensleitungen hin ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten.

In dem besonderen Verhandlungsgremium sollen die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften repräsentiert sein. Seine Bildung vollzieht sich in zwei Schritten: Zunächst ist zu ermitteln, wie viele Sitze aus jedem Mitgliedstaat zu besetzen sind. Je angefangene 10 % der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (bezogen auf die Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe) entfallen auf jeden Mitgliedstaat ein Sitz, § 7 Abs. 1 MgVG. Danach ist zu entscheiden, welche Personen die Sitze aus dem einzelnen Mitgliedstaat einnehmen. Für die auf Deutschland entfallenden Mitglieder ist ein Wahlgremium zu bilden, welches – soweit vorhanden – auf bestehende Vertretungsstrukturen (Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Betriebsrat) zurückgreift, §§ 10 ff. MgVG. Gewerkschaftsvertreter und leitende Angestellte sind gesondert zu berücksichtigen: Nach § 8 Abs. 3 MgVG hat jedes dritte deutsche Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums ein Gewerkschaftsvertreter zu sein, gemäß § 8 Abs. 4 MgVG ist für jedes siebte deutsche Mitglied ein leitender Angestellter zu berücksichtigen.

3. Abschluss und Inhalt der Vereinbarung

Der Inhalt der Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ist den Parteien grundsätzlich freigestellt; § 22 MgVG bestimmt lediglich einige Mindestvorgaben (Geltungsbereich und Geltungsdauer der Vereinbarung, Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, Wahlverfahren zur Bestimmung der Arbeitnehmervertreter, Rechte der Arbeitnehmervertreter).

Seine Beschlüsse fasst das besondere Verhandlungsgremium gemäß § 17 Abs. 3 MgVG mit der Mehrheit seiner Mitglieder, welche zugleich die Mehrheit der durch sie vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren müssen. Hat die Vereinbarung jedoch eine Minderung bestehender Mitbestimmungsrechte zur Folge, kann diese nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, getroffen werden, § 15 Abs. 3 S. 1 MgVG. Eine derartige Minderung der Mitbestimmungsrechte liegt gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 1 lit. a MgVG bereits dann vor, wenn der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil. Die besondere qualifizierte Mehrheit für verschlechternde Regelungen gilt aber nur dann, wenn mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften Mitbestimmungsrechte mitbringen.

Nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 S. 1 MgVG kann das besondere Verhandlungsgremium auch beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits begonnene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist wiederum eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten müssen, erforderlich. In beiden Fällen finden dann die Mitbestimmungsregelungen des Sitzlandes der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Anwendung.

4. Auffangregelung: Mitbestimmung kraft Gesetzes

Die Verhandlungen können bis zu sechs Monaten, im Fall eines einvernehmlichen Beschlusses der Verhandlungsparteien auch bis zu einem Jahr dauern, § 21 MgVG. Haben die Parteien nach Ablauf dieses Zeitraumes immer noch keine Mitbestimmungsvereinbarung getroffen, finden zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer die Auffangregelungen der §§ 23 ff. MgVG Anwendung, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MgVG. Davon zu unterscheiden ist der ausdrückliche Abbruch der Verhandlungen durch das besondere Verhandlungsgremium. In diesem Fall gelten Mitbestimmungsregelungen des Sitzlandes der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Die Regelungen zur Mitbestimmung kraft Gesetzes gelten auch dann, wenn die Parteien dies vereinbaren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MgVG) oder – in Abweichung zum Mitbestimmungsmodell der SE – die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entscheiden, die Auffangregelungen ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Eintragung anzuwenden (Nr. 3). Scheitern die Verhandlungen oder werden auf Beschluss der beteiligten Unternehmensleitungen von vornherein nicht aufgenommen (Nr. 2 bzw. 3), findet eine Mitbestimmung kraft Gesetzes aber nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen statt, dass mindestens einem Drittel aller Arbeitnehmer vor der Eintragung der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustanden, § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MgVG. Demgegenüber liegt dieser Schwellenwert bei der SE bei 25 %. Bei Unterschreiten dieser Prozentschwelle kann das besondere Verhandlungsgremium durch einen besonderen Beschluss die Mitbestimmung kraft Gesetzes herbeiführen, § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MgVG.

Den Umfang der Mitbestimmung kraft Gesetzes regelt § 24 MgVG: Danach bemisst sich die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft bestanden hat. Handelt es sich bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft um eine GmbH, so ist gemäß § 24 Abs. 2 MgVG zwingend ein Aufsichtsrat zu errichten.

5. Nachfolgende innerstaatliche Verschmelzung

Das Grundprinzip der Sicherung erworbener Mitbestimmungsrechte gilt auch über die Verschmelzungsphase der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft hinaus. So richtet sich gemäß § 30 S. 1 MgVG bei innerstaatlichen Verschmelzungen, die einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nachfolgen, die Unternehmensmitbestimmung zwar grundsätzlich nach den nationalen Regelungen. Sehen diese aber nicht mindestens den in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft bestehenden Umfang an Mitbestimmung vor, gelten die für diese Gesellschaft maßgeblichen Regelungen über die Mitbestimmung für die Dauer von drei Jahren ab deren Eintragung in der aus der innerstaatlichen Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft fort, § 30 S. 2 MgVG. Die Fortgeltung erstreckt sich entweder auf die getroffene Vereinbarung oder die Auffangregelung (Mitbestimmung kraft Gesetzes).

Stellungnahme des Bundesrates vom 22.09.2006

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den Gesetzentwurf unter dem Gesichtspunkt zu überarbeiten, dass die darin vorgesehenen Regelungen über die Arbeitnehmermitbestimmung nicht die aus der Richtlinie 2005/56/EG folgenden Vorgaben überschreitet. Dabei soll die Bundesregierung beachten, dass Deutschland als Standort für die aus der Fusion hervorgehenden Gesellschaft keinen Wettbewerbsnachteil erleidet.

Konkret fordert der Bundesrat dazu eine Streichung des in § 8 Abs. 3 MgVG eingeräumten Vorrangs der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer bei der Besetzung des besonderen Verhandlungsgremiums. Ersatzlos entfallen soll auch die Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 MgVG, welche ebenfalls kein entsprechendes Vorbild in der Verschmelzungsrichtlinie finde. Nach dieser Vorschrift führt eine Mitbestimmungsvereinbarung auch dann zu einer Minderung von Mitbestimmungsrechten, wenn diese das Recht, Mitglieder in die entsprechenden Gremien zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder einschränkt.

Materialien:

Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 21.12.2006, BGBl. I, Nr. 64 vom 27.12.2006, S. 3332 ff.


Zweite und Dritte Lesung des Bundestages am 09.11.2006, Pl.Pr. 16/63, S. 6175A - 6183A

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 08.11.2006, BT-Drs. 16/3320

Erste Lesung des Bundestages am 19.10.2006, Pl.Pr. 16/57, S. 5618A, 5641B - 5647B

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.10.2006, BT-Drs. 16/2922, S. 81 - 82

Stellungnahme des Bundesrates vom 22.09.2006, BR-Drs. 540/06(B)

Regierungsentwurf vom 11.08.2006, BR-Drs. 540/06

Regierungsentwurf vom 09.08.2006


Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 03.11.2006

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